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Fahrgemeinschaften zur Schule – Teil II: Ihr Kind als Mitfahrer

Kind ist Teil einer Fahrgemeinschaft
Schüler wird bei einer Fahrgemeinschaft mitgenommen ©shutterstock.com/ In Green
Inhaltsverzeichnis: Fahrgemeinschaften zur Schule – Teil II: Ihr Kind als Mitfahrer

Im ersten Teil dieser Beitragsreihe haben wir erklärt, was Eltern beachten müssen, wenn Sie andere Kinder bei einer Fahrgemeinschaft in die Schule mitnehmen. Im zweiten Teil soll es nun darum gehen, was für Schüler gilt, die Mitfahrer sind. Der Grundsatz bleibt bestehen: Nur der direkte Weg zur Schule gilt als Wegeunfall.

In Kürze
  • Der Schulweg ist grundsätzlich versichert. Passiert etwas, gilt dies als Wegeunfall.

  • Fahrgemeinschaften – egal ob mit dem eigenen oder einem fremden Fahrzeug – sind davon eingeschlossen. Die gesetzliche Unfallversicherung muss zahlen.

  • Der Unfall muss durch die Schule schnellstmöglich an die Unfallkasse gemeldet werden.

  • Bei Verletzungen ist ein Besuch beim Durchgangsarzt wichtig.

Was ist bei einem Schulwegunfall versichert?

Abgesichert werden die Folgen des Schulwegunfalls. Diese umfassen neben Arztkosten auch längerfristige gesundheitliche Schäden. Prinzipiell besteht ein unbegrenzter Anspruch auf umfassende Behandlung, im Falle einer Minderung der Erwerbsfähigkeit haben Kinder zusätzlich einen Rentenanspruch. Auch gewährt die Unfallversicherung zum Beispiel Zuschüsse für eventuell notwendige Haus- oder Wohnungsumbauten. Zudem werden die Kosten für Unterricht am Krankenbett im Bedarfsfall übernommen. Generell zahlt die Unfallversicherung kein Schmerzensgeld. Dieses wird nur gezahlt, wenn das Schulkind von einem Auto angefahren wurde oder ein Mitschüler das Kind absichtlich verletzt hat.

Hinweis: Melden Sie auch kleine Unfälle, denn die Kostenübernahme der Versicherung gilt auch für Folgeschäden. So können später Komplikationen auftreten, die im ersten Moment nicht erkennbar waren.

Welche Regelungen gelten für Fahrgemeinschaften, bei denen Ihr Kind mitfährt?

Fahrgemeinschaften auf dem Schulweg sind von der gesetzlichen Unfallversicherung eingeschlossen. Dies gilt insbesondere für mitfahrende Schüler und auch dann, wenn die Mitfahrer verschiedene Schulen besuchen.

Beispiel: Ihre Tochter besucht das Gymnasium im nächst größeren Ort. Auch der Sohn der Nachbarin besucht diese Schule. Ihre Nachbarin nimmt Ihre Tochter täglich mit, bringt jedoch auf dem Weg das jüngere Geschwisterkind im Heimatort in die Grundschule. Der gesamte Schulweg ist gesetzlich unfallversichert.

Im Falle eines Unfalls muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für Schäden aufkommen – sowohl für Fahrzeug- als auch Personenschäden. Im Falle eines Wegeunfalls, den ein Unfall auf dem Schulweg mit einschließt, kann die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch genommen werden.

Welche Wege Ihres Kindes sind versichert?

Generell sind Schüler auf solchen Wegen versichert, die geeignet sind, die Schule oder die Wohnung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Damit ist nicht pauschal der kürzeste, sondern der unmittelbare Weg zum oder von der schulischen Einrichtung gemeint.

So ist es zum Beispiel nicht notwendig, dass es einen zentralen Treffpunkt gibt oder die Mitglieder der Fahrgemeinschaft dieselbe Schule besuchen. Auch Umwege, die durch das Abholen der Schüler von Ihrem Zuhause entstehen, sind in der Regel von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.

Was gilt bei Umwegen?

Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Sobald Ihr Kind den Schulweg verlässt und einen Umweg macht, erlischt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Im konkreten Fall ist die Absicht entscheidend, die hinter einem Umweg steht.

Ein Beispiel: Wird auf dem Weg in die Schule ein anderes Kind von zu Hause abgeholt, so ist dieser Umweg gesetzlich unfallversichert. Der Zwischenstopp am Supermarkt aus privaten Gründen ist es nicht. Dies gilt auch für Schüler, die zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs sind – ein Abstecher zum Einkaufen ist nicht versichert.

Welche Ausnahmen gibt es?

In der folgenden Übersicht finden sehen Sie, welche Umwege gesetzlich unfallversichert sind und wann der Versicherungsschutz für Schüler in Fahrgemeinschaften nicht mehr gilt:

Umwege, die gesetzlich unfallversichert sind Umwege, die nicht gesetzlich unfallversichert sind
– Abholung von weiteren Mitfahrenden
– Besuchen verschiedener Schulen
– Umleitungen
– Verkehrsstau oder bessere Verkehrsverbindung
– aus privaten Gründen, etwa zum Einkaufen
– bei Unterbrechungen von mehr als zwei Stunden
– Unfälle in Wohngebäuden
Welche Umwege sind versichert?

Ist ein Schulwegunfall meldepflichtig?

Jeder Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert, ist in der Schüler-Unfallversicherung meldepflichtig. Diese Meldung übernimmt die Schule. Informieren Sie daher unbedingt bei einem Unfall von oder zur Bildungseinrichtung die Schule darüber. Die Unfallanzeige muss zeitnah geschrieben und an die zuständige Unfallkasse geschickt werden. Es muss der Unfallhergang geschildert werden und es wird auch nach Zeugen gefragt. 

Hinweis: Die Schüler-Unfallversicherung ist für Eltern meist kostenlos, da sie durch die öffentliche Hand bezahlt wird.

Checkliste für Eltern

  • Eltern: Mit dem Kind zum Durchgangsarzt gehen und sagen, dass es sich um einen Schulwegunfall handelt
  • Schule: Unfallanzeige schreiben und an die Unfallversicherung schicken
  • Beide: Fragen zum Unfall klären u. a. Beteiligte, Zeugen, Aufsichtspflicht

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