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Fahrgemeinschaften: Das sollten Eltern wissen – Teil I: Sie sind Fahrer

Fahrgemeinschaften Schulweg
Fahrgemeinschaft auf dem Schulweg ©shutterstock.com/ Alexander_Safonov
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Sie kennen das: Pünktlich zum Start in das neue Schuljahr ist das „Eltern-Taxi“ wieder verstärkt im Einsatz. Gerade bei den steigenden Benzinpreisen lohnen sich Fahrgemeinschaften für den Schulweg besonders. Jedoch beinhaltet das auch einige Herausforderungen. So ist die Frage nach der Haftungslage im Schadensfall oftmals ungeklärt. Deshalb erklären wir Ihnen in diesem ersten Teil, was Sie beachten müssen, wenn Sie selbst der Fahrer sind. Im zweiten Teil erfahren Sie, was es zu beachten gibt, wenn Ihr Kind bei einer Fahrgemeinschaft mitfährt.

In Kürze
  • Unfälle auf dem Schulweg gelten als Wegeunfälle.

  • Bei Unfällen auf dem Schulweg zahlt die gesetzliche Unfallversicherung.

  • Auch eine Fahrgemeinschaft ist unfallversichert.

  • Nur der unmittelbare Schulweg ist versichert, was jedoch die Wege zu den Mitfahrenden der Fahrgemeinschaft einschließt.

Was passiert, wenn ein Unfall auf dem Schulweg passiert?

Passiert ein Unfall auf dem Hin- oder Rückweg zur Schule, sind die Schüler genauso wie beim Aufenthalt in der Schule durch die gesetzliche Unfallkasse abgesichert. Hier spricht man von einem sogenannten Wegeunfall. Wegeunfälle sind alle Unfälle, die auf dem Weg zur oder von der Schule und Arbeit passieren. Mehr zum Wegeunfall lesen Sie hier.

Gut zu wissen: Auch der Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad, zu Fuß oder dem Auto sind umfasst. Anders sieht es bei Unfällen mit dem Schulbus aus: Hier haftet der private Busunternehmer.

Welche Regelungen gelten für eine Fahrgemeinschaft, in der Sie der Fahrer sind?

Wenn Sie eine Fahrgemeinschaft anbieten, sind Sie und die mitfahrenden Kinder während der gesamten Fahrt gesetzlich unfallversichert. Dabei müssen die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft nicht zur selben Schule gehen. Alle Mitfahrenden müssen jedoch zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung gehören. Dazu gehören grundsätzlich auch alle Schülerinnen und Schüler.

Ein kurzes Beispiel: Wenn Sie als Mutter Ihren Sohn und dessen Schulfreund von der Schule abholen und unverschuldet in einen Autounfall geraten, tritt die Haftpflichtversicherung des Verursachers für die Fahrzeugschäden und alle Personenschäden ein. Sind Sie selbst aber schuld am Unfall, so kommt die eigene Haftpflichtversicherung für die Schäden der Mitfahrenden auf.

Prinzipiell kann auch immer die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch genommen werden.

Welche Wege der Fahrgemeinschaft sind versichert?

Der Versicherungsschutz besteht nur auf dem unmittelbaren Weg zur Schule. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Schulweg am Wohnort oder einem anderen Ort beginnt.

Direkter Schulweg: Immer versichert

Wenn Sie eine Fahrgemeinschaft anbieten und vom direkten Weg zur Schule abweichen, um ein Mitglied der Fahrgemeinschaft von zu Hause abzuholen oder zur Schule zu bringen, sind Sie und die Schüler während der gesamten Fahrt gesetzlich unfallversichert. Im konkreten Fall ist es auch irrelevant, ob die Schüler der Fahrgemeinschaft, dieselbe Schule besuchen.

In der Regel sind gerade bei Schülern Umwege auf dem Weg zur oder von der Schule mit abgedeckt – entscheidend ist die Handlungstendenz, das heißt, die Absicht, die dahinter steckt. Dabei ist ein gemeinsamer Treffpunkt zum Beispiel nicht erforderlich. Liegen die Wohnorte nicht weit auseinander, ist auch der Weg zum Haus der anderen Mitfahrenden abgesichert.

Umwege: Es gilt der kürzeste Weg

Es gilt die Faustregel: Nur der kürzeste Weg ist versichert. Doch es gibt Ausnahmen. In welchen Fällen diese gelten und wann kein Schutz mehr besteht, erklären wir im folgenden Abschnitt.

Umwege, die gesetzlich unfallversichert sind

  • Umwege aufgrund von Umleitungen
  • Umwege, um einen Verkehrsstau zu umfahren oder um aus sonstigen Gründen eine bessere Verkehrsverbindung zu haben
  • Umwege, um andere Kinder von zu Hause abzuholen
  • Umwege durch das Besuchen verschiedener Schulen

Umwege, die gesetzlich nicht unfallversichert sind

  • Umwege aus privaten Gründen, beispielsweise zum Einkaufen
  • Rückkehr auf den Schulweg nach einer Unterbrechung, die länger als zwei Stunden gedauert hat; Rest der Strecke nicht mehr versichert
  • Unfälle, die im Wohngebäude passieren
 


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