Parkhäuser und Tiefgaragen sind in unseren Innenstädten oft die einzige Chance auf einen Parkplatz. Doch steile Einfahrten, enge Spuren und schmale Parktaschen provozieren geradezu den Parkschaden. Auch wenn es meist nur Blechschäden sind, gibt es Einiges zu beachten.
In unserem Ratgeber lesen Sie, welche Regeln im Parkhaus gelten und wie Sie sich bei einem Unfall im Parkhaus oder in der Tiefgarage richtig verhalten.
Welche Regeln gelten im Parkhaus und in der Tiefgarage?
In Tiefgaragen und Parkhäusern findet die Straßenverkehrsordnung (StVO) regulär Anwendung. So gilt daher auch im Parkhaus Grundregel „rechts-vor-links“, jedoch gibt es auch Einschränkungen dieser regeln: „Rechts-vor-links“ gilt im Parkhaus laut der Rechtsprechung nur, wenn die sich kreuzenden Fahrspuren im Parkhaus mit einer normalen Straße vergleichen lassen. Auch wer rechts aus einer Parklücke hinaus fährt, hat nicht automatisch Vorfahrt.
Die normalen StVO-Regeln sind war im Grundsatz dieselben wie auf der normalen Straße, jedoch lassen sie sich nicht eins zu eins auf die Situation im Parkhaus oder in der Tiefgarage übertragen. Als oberste Regel gilt daher bei der Fahrt durchs Parkhaus die besondere Sorgfaltspflicht und gegenseitige Rücksichtnahme.
Um einen Parkhausunfall zu vermeiden, empfehlen wir, die nachfolgenden Verhaltensregeln beachten:
- Fahren Sie besonders vorsichtig.
- Nehmen Sie auf andere Verkehrsteilnehmer noch etwas mehr als sonst Rücksicht.
- Fahren Sie maximal Schrittgeschwindigkeit
- Erwarten Sie jederzeit kreuzende Fußgänger und seien Sie deshalb ständig bremsbereit.
- Seien Sie achtsam und rechnen Sie immer mit ein- und ausparkende Autos.
- Lassen Sie sich beim Ein- und Ausparken in unübersichtlichen oder herausfordernden Situationen von außen einweisen
- Auch wenn in Parkhäusern die StVO gilt, kann es sinnvoll sein, in bestimmten Situationen auf die eigene Vorfahrt zu verzichten, um beispielsweise anderen Autofahrern das Rangieren zu erleichtern oder einen Parkhausunfall zu verhindern.
In Parkhäusern sind Sie mit einer hohen Anzahl von Gefahrensituationen konfrontiert. Neben den ein- bzw. ausparkenden Fahrzeugen sind dies vor allem auch Fußgänger, die spontan die Fahrbahn kreuzen können. Aus diesem Grund sollten Sie nur mit geringem Tempo in Tiefgaragen fahren.
Sie haben im Parkhaus einen Schaden an Ihrem Fahrzeug verursacht?
Viele Parkhausschäden sind selbst verursacht, entstehen also ohne Unfallgegner bzw. Fremdeinwirkung und sind damit ein Fall für Ihre eigene Vollkasko-Versicherung oder die Zahlung aus eigener Kasse.
Aus unserer täglichen Regulierungspraxis kennen wir folgende häufige Schadensursachen:
- Schrankenanlagen
Ein absoluter Schaden-Hotspot im Parkhaus sind bereits die Zufahrten und Schrankenanlagen. Besonders ungeübten Parkhausbesuchern fällt es schwer den richtigen Abstand zu den Ticketautomaten an der Schranke zu kalkulieren. Kollisionen mit den äußeren Stoßfängerkanten oder das Streifen mit den Außenspiegeln finden hier täglich hundertfach statt.
- Säulen
Eine besondere Gefahr bilden die unvermeidlichen Säulen, welche oft in toten Winkeln des Fahrers stehen. Dementsprechend häufig sind die typischen weißen Schleifspuren in Kotflügeln und Seitentüren.
- Kurvenradien
Ein Klassiker unter den Ursachen für selbst verschuldete Parkhausschäden sind die oft engen Radien der Zufahrten und Etagenauffahrten. Gerade bei Fahrzeugen mit längerem Radstand, wie zum Beispiel Reiselimousinen, Kleinbussen und Transportern, sind die Ecken der Stoßfänger schnell in ungewolltem Kontakt mit der Parkhauswand.
- hohe Bordsteinkanten
Zur Begrenzung der knappen Fahrspuren wird häufig die schwarz-gelb gestreifte, extrahohe Bordsteinkante in Parkhäusern installiert. Tiefliegende Frontschürzen zerbersten hier mit schmerzhaftem Knackgeräuschen.
Im Zusammenhang mit engen Kurvenradien ist der Kontakt mit der teuren Felge ein immer wieder vorkommendes Ärgernis. Das schwarz-gelb zerkratzte Rad ist sozusagen der Klassiker unter den ungewollten Parkhaus-Mitbringseln.
- niedrige Deckenhöhe
Viele Tiefgaragen sind mit ca. 2,05 bis 2,30 Meter Deckenhöhe konstruiert. Bereits für viele Kleinbusse und Transporter ist das zu wenig. Sieht von außen immer lustig aus, ist es für den Betroffenen aber selten: Die “vergessene” Dachbox oder gar die Fahrräder auf dem Dachgepäckträger sorgen für spektakuläre Schadensbilder an den Einfahrten. Selbst wenn die Höhe der Einfahrt noch passt, sorgen dann oft die im Inneren der Garage tief hängende Lüfterrohre oder Hinweistafeln für hässliche Kratzgeräusche und entsprechende Schadensbilder.
Tipp: Achten Sie unbedingt auf die beschilderten Höhenangaben an der Einfahrt! Im Zweifel steigen Sie einmal aus und vergewissern sich der Passform.
- Enge
Naturgemäß will der Betreiber des Parkhauses so viele Stellflächen wie möglich vermieten. Dementsprechend eng sind in vielen Anlagen die Parktaschen.
Die meisten Parkhausnutzer kennen den Ärger, wenn das Fahrzeug neben dem eigenen Stellplatz ungenau geparkt wurde und nun das Ein-und Aussteigen zur Herausforderung wird. Weil der Nachbar zu eng an der Parktaschenmarkierung steht, steigt das Risiko der Beschädigung durch Öffnen der Fahrzeugtüren an Wänden, Säulen und Nachbarfahrzeugen.
Kann man für selbstgemachte Schäden am eigenen Auto den Parkhausbetreiber in Haftung nehmen?
Nur wenn es Ihnen gelingt, bauliche Gegebenheiten des Parkhauses als eindeutige Ursache für den damit unvermeidlich entstehenden Schaden zu belegen, haben Sie eine Chance den Betreiber in Haftung zu nehmen. Wenn nicht gerade Teile von der Garagendecke auf Ihr Fahrzeug gefallen sind, gestaltet sich in der Praxis dieser Nachweis meist schwierig.
Sie haben das Parkhaus oder seine Infrastruktur beschädigt?
Kann mich der Parkhausbetreiber für von mir verursachte Schäden an seinem Parkhaus in Haftung nehmen?
In der Theorie sind Sie als Verursacher selbstverständlich auch gegenüber dem Parkhausbetreiber für die von Ihnen verursachten Schäden schadenersatzpflichtig.
Die Kosten der Beseitigung von Autolackspuren, Putzschäden oder Kollisionsspuren an den baulichen Strukturen des Parkhauses sind versicherungsseitig ein Fall für die KFZ-Haftpflicht des Verursachers. Eine angefahrene Schrankenanlage kann schnell mehrere zehntausend Euro Schaden bedeuten. In der Praxis “vergessen” viele Verursacher den Schaden beim Parkhausbetreiber und ihrer Versicherung zu melden.
Beschädigen Sie das Parkhaus und verlassen ohne Meldung den Unfallort begehen Sie Unfallflucht, was ein Straftatbestand ist.
Sie haben einen Schaden an einem anderen Fahrzeug im Parkhaus verursacht?
Wer in einem Parkhaus ein anderes Fahrzeug beschädigt, ist verpflichtet, mit dem Geschädigten die Personalien auszutauschen. Verlassen Sie den Unfallort vorher, stellt dies in der Regel eine Fahrerflucht dar.
Wichtig: Auch wenn der Verursacher eines Parkschadens nur schnell einen Zettel mit seinen Kontaktdaten am beschädigten Fahrzeug hinterlässt und danach einfach wegfährt, ohne die Polizei in Kenntnis zu setzen, ist oftmals der Tatbestand der Unfallflucht erfüllt.
Wie bei jedem Unfall haben die Absicherung der Unfallstelle und Erste Hilfe oberste Priorität. Wer gegen ein parkendes Auto fährt, dessen Halter abwesend ist, muss außerdem eine angemessene Zeit warten oder die Polizei informieren, wenn er sich nicht wegen Fahrerflucht strafbar machen will. Als Unfallverursacher haben Sie die Pflicht, eine gewisse Zeit – etwas 15 bis 30 Minuten, bei schwereren Schäden bis zu einer Stunde – am Unfallort zu warten, bis der Besitzer des anderen Autos erscheint.
Sollte dieser nicht auftauchen, müssen Sie den Parkhausunfall innerhalb der folgenden 24 Stunden bei der Polizei melden.
Haben die Fahrzeuge beim Parkhausunfall nur kleinere Kratzer oder einen Blechschaden abbekommen, reicht es meistens aus, mit der Gegenseite die Personalien und die Versicherungsinformationen auszutauschen.
Zudem sollten Sie immer die entstandenen Unfallschäden dokumentieren. Machen Sie möglichst umfänglich Fotos der Schäden und der Gegebenheiten vor Ort.
Der von Ihnen verursachte Schaden am anderen Fahrzeug und oder dem Parkhaus ist ein Fall für Ihre eigene KFZ-Haftpflichtversicherung. Melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrem KFZ-Haftpflichtversicherer.
Ihr geparktes Fahrzeug wurde in einem Parkhaus beschädigt
Sie finden bei der Rückkehr zu Ihrem Fahrzeug eine Beschädigung vor. Wenn Sie Glück haben wartet auch der Verursacher hier auf Sie oder hat wenigstens seine Kontaktdaten an Ihrem Fahrzeug hinterlegt. Aus unserer langjährigen Regulierungspraxis wissen wir, dass die Freude über die vermeintlichen Kontaktdaten oft nur von kurzer Dauer ist. Denn inzwischen täuschen viele Verursacher die Erfüllung ihrer Unfallmeldepflicht nur vor und hinterlassen falsche Kontaktdaten.
Um jedoch Ihren Schaden vom Verursacher erstattet zu bekommen, müssen Sie ihn kennen.
Sie haben drei Möglichkeiten der Ermittlung:
- Schauen Sie sich den Schaden genau an und suchen Sie dann nach passenden Fahrzeugen mit entsprechenden Schadensspuren im Parkhaus. Oft parkt der unwissende Verursacher von Kleinschäden in unmittelbarer Nähe.
- Suchen Sie im Parkhaus nach Zeugen. Dazu lohnt oft das Warten auf zurückkehrende Parkhausnutzer, die in unmittelbarer Nähe zu Ihrem Fahrzeug parken.
- Wenden Sie sich an den Parkhausbetreiber und fragen nach Beobachtungen oder Kameraaufzeichnungen. Mit etwas Glück ist in bewachten Parkhäusern dem Personal etwas aufgefallen oder es gibt tatsächlich noch eine verwertbare Aufzeichnung und Sie bekommen so ein Kennzeichen genannt.
Parkhäuser haben Kameras. Kann man Schädiger mit der Videoüberwachung ermitteln?
Parkhausbetreiber begeben sich mit dem Betrieb von Kamerasystemen in ein erhebliches datenschutzrechtliches Haftungsrisiko. Um dieses zu minimieren wird statt von “Überwachung” meist nur noch von “Kontrolle des regulären Betriebes” gesprochen und auf Aufzeichnungen weitgehend verzichtet. Sollten Sie das Glück haben, dass der Betreiber tatsächlich noch Aufzeichnungen erstellt und vorhält, hilft Ihnen nun, dass die Unfallflucht des Verursachers per se als Straftat bewertet wird. Denn nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des BundesDatenSchutzGesetzes dürfen die Aufzeichnung nur zur Abwehr öffentlicher Gefahren oder zur Verfolgung von Straftaten herausgegeben werden. Aber Sie müssen schnell handeln. Denn Video-Aufzeichnung sollen nach 72 Stunden gelöscht werden. Geht es nach dem Willen der Datenschützer, soll die Löschung sogar unmittelbar nach Verlassen des Parkhauses oder der Tiefgarage erfolgen. Dementsprechend übersichtlich sind Ihre Chancen, beim Parkhausbetreiber eine verwertbare Auskunft zu erhalten.
Aber fragen kostet nichts!
Wenn sich kein Verursacher findet, kann man für fremdverschuldete Schäden am eigenen Auto den Parkhausbetreiber in Haftung nehmen?
In der Regel nein. Sie können regulär nur den Verursacher in Haftung nehmen. Selbst aus fehlenden Video-Aufzeichnungen konnten bisher gerichtlich kaum Schadensersatzansprüche gegen den Betreiber hergeleitet werden.
Es kommt darauf an, ob es sich um einen privaten Parkplatz handelt oder einen öffentlichen Raum, der jedermann zugänglich ist. Private Parkhaus-Betreiber können durchaus eigene Benutzungsregeln aufstellen. Private Parkplätze sind zum Beispiel sind all jene, die entweder bestimmten Personen zugewiesen oder aber nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglich sind (etwa mit Zugangskontrollen).
Muss ich die Polizei benachrichtigen?
Die Polizei ist nur bei Personenschäden zu verständigen. Sinnvoll ist die Unterstützung der Beamten aber auch bei größeren Sachschäden oder einer unklaren Schuldfrage. Diese erstellt dann ein Unfallprotokoll und befragt gegebenenfalls Zeugen.
Wer kommt für den entstandenen Schaden auf?
Kann bei einem Unfall im Parkhaus die Schuldfrage eindeutig geklärt werden, kommt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die Schäden am Auto auf. Ist es nicht möglich die Schuld nur einer Unfallpartei zu geben, müssen alle Parteien einen Anteil der Kosten übernehmen.
In der Regel zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Falls beide Fahrzeuge bei dem Unfall im Parkhaus in Bewegung waren, ist oft eine Einigung beider Versicherungen nötig – je nachdem, welcher Fahrer die Schuld am Parkhausunfall trägt.
Als wichtigster Grundsatz sei hier deshalb stets auf die besondere Sorgfaltspflicht aller Fahrer hinzuweisen. Kommt es damit etwa zu einem Parkhausunfall, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer die einem anderen vermeintlich zustehende Vorfahrt missachtete, kann so schnell auch dem Unfallgegner eine Mitschuld zugewiesen werden. Hat der Geschädigte nämlich aufgrund mangelnder Sorgfalt mit zum Parkhausunfall beigetragen, kann die Schuld nicht allein bei dem anderen Kfz-Fahrer gesucht werden. Hier wird es zu einer sogenannten Quotelung, also der anteiligen Aufteilung der Schuld kommen. Entsprechend der Quote werden die beteiligten KFZ-Versicherer dann gegenseitig leisten.
Die Haftpflichtversicherung übernimmt nur den Schaden am Auto des Unfallgegners, nicht jedoch die am eigenen.
Die richtigen Schritte zur fairen Schadensregulierung
Sie sind im Parkhaus in einen Unfall geraten? Dann gehen Sie auf Nummer Sicher und melden Sie sich direkt bei uns:
- Unser kompetentes Expertenteam bespricht mit Ihnen das für Sie richtige weitere Vorgehen.
- Bei Bedarf organisieren wir einen Gutachter bequem zu Ihnen nach Hause. Er erstellt das wichtige unabhängige Gutachten
- Ihre vollständigen Ansprüche werden durch spezialisierte Anwaltsteams mit unserer Software berechnet
- Ihre so optimierten Ansprüche werden bei den leistungspflichtigen Versicherungen geltend gemacht und für Sie zur Auszahlung gebracht
- Bei Bedarf unterstützt Sie unser Netzwerk mit geprüft zuverlässigen Fachwerkstätten und Ersatzfahrzeugen
- Sie werden über jeden Regulierungsfortschritt über unser innovatives KIS (Kunden-Informations-System) auf dem Laufenden gehalten.
Wir können Ihren Parkhausunfall nicht ungeschehen machen. Aber wir machen das Beste für Sie daraus, versprochen!