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Mitfahrgelegenheit-Unfall: Wer haftet?

Unfall mit Mitfahrgelegenheit | Symbolbild
Unfall mit Mitfahrgelegenheit | Symbolbild
Inhaltsverzeichnis: Mitfahrgelegenheit-Unfall: Wer haftet?

Eine Mitfahrgelegenheit ist seit langem eine beliebte Alternative zum eigenen Auto und der Reise mit Bus und Bahn. Nette Gespräche, niedrige Kosten und ein gutes Gewissen beim eigenen CO2-Fußabdruck – die Vorteile liegen auf der Hand. Doch was passiert im Falle eines Unfalls? Wer haftet und wessen Versicherung ist für die Regulierung von Schäden zuständig? Wer öfters per Mitfahrgelegenheit reist oder eine solche anbietet sollte die wichtigsten Fakten kennen.

Mitfahrgelegenheit als Alternative zum eigenen Auto

Mitfahrgelegenheiten haben sich für viele Reisende längst als Alternative zur Bahn, dem Bus oder dem eigenen Auto entwickelt. Vor allem Reisende, die nicht allein fahren wollen oder können, nutzen die Fahrgemeinschaft, um unkompliziert von A nach B zu kommen und dabei auch noch neue Leute kennenzulernen. Denn oft sind sich Fahrer und Mitfahrer völlig unbekannt und lernen sich erst beim Einsteigen kennen. Das mag für viele ein Vorteil sein, birgt jedoch auch Risiken.

Denn ein unbekannter Fahrer bedeutet auch, dass man weder dessen Fahrstil noch sein Punktekonto in Flensburg kennt. Doch auch bei umsichtigen Fahrern besteht immer das Risiko eines Unfalls, der nicht nur Schäden am Fahrzeug hinterlässt, sondern auch Verletzungen oder schlimmeres verursacht. Dann ist wichtig zu wissen, wer für diese Sach- oder Personenschäden einspringt und anfallende Kosten und mehr trägt.

Wer ist wie bei einer Mitfahrgelegenheit versichert?

Die gute Nachricht ist, dass alle weiteren Insassen des Fahrzeugs durch die KFZ-Haftpflicht des Fahrzeuginhabers geschützt sind. Das heißt, dass diese alle Kosten übernimmt, sollte der Fahrer einen Unfall verursachen. Das gilt selbst dann, wenn der Fahrzeuginhaber (und Versicherungsnehmer) selbst als Beifahrer im Fahrzeug sitzt. Er kann dann ebenfalls seine eigene KFZ-Haftpflicht nutzen, um sich Schäden erstatten zu lassen. Für den Fahrer selbst gilt das jedoch nicht. Da er den Unfall verursacht hat, bleibt er auf seinem Schaden sitzen.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer einen Unfall verursacht. In diesem Fall ist dessen KFZ-Haftpflichtversicherung verantwortlich und reguliert die entstandenen Schäden. Zusätzlich greift hier die sogenannte Gefährdungshaftung. Durch diese können Mitfahrer auch dann Schmerzensgeld oder Schadenersatz vom Fahrer des Fahrzeugs (bzw. dessen Halter) verlangen, wenn dieser keine Schuld am Unfall trägt. In diesem Fall wird erneut dessen KFZ-Haftpflicht aktiv. Das heißt, dass diese auch die Kosten für Schmerzensgeld und Schadensersatz übernimmt. Das geht allerdings nur dann, wenn der Unfall nicht durch höhere Gewalt entstanden ist, zum Beispiel durch Blitzschlag oder starke Unwetter.

Zusammengefasst:

Beifahrer einer Fahrgemeinschaft sind immer durch eine der KFZ-Haftpflichtversicherungen abgesichert – entweder durch die des Fahrers bzw. Halter des Fahrzeugs oder durch die des Unfallverursachers. Tragen beide Seiten eine Teilschuld, haften beide Fahrer/Halter gemeinsam. Dabei bemisst sich der jeweilige Anteil, den die Versicherungen tragen, am Anteil der Gesamtschuld. Nach einem Verkehrsunfall können Beifahrer Ansprüche wie Schadenersatz und Schmerzensgeld zusätzlich beim Fahrer der Fahrgemeinschaft geltend machen.

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Welche Schäden deckt die Haftpflicht ab?

Die Schadenshöhen, die durch die KFZ-Haftpflichtversicherung gedeckt wird, sind gesetzlich geregelt und müssen festgelegte Mindesthöhen erfüllen. Dadurch legt der Gesetzgeber fest, dass eine Versicherung Personenschäden mit mindestens 7,5 Millionen Euro absichern muss. Für Sachschäden sind es mindestens 1,12 Millionen Euro. Hinzu kommt eine Deckungssumme für Vermögenschäden, die bei mindesten 50.000 Euro liegen muss. Da es sich bei den Werten um die mindestens zu leistenden Schadenshöhen handelt, können KFZ-Haftpflichtversicherungen natürlich auch höhere Deckungssummen anbieten. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen und ein Vergleich kann sich also lohnen.

Denn auch wenn die genannten Summen hoch erscheinen mögen, können sie im Einzelfall nicht ausreichen. Wer nach einem Unfall kostspielige Behandlungen benötigt, auf jahrelange Pflege oder Unterstützung oder andere teure Hilfen angewiesen ist, hat diese Summen schnell erreicht. Und der Versicherungsnehmer hat dann das Nachsehen. Denn alle Kosten, die über die Deckungssummen hinaus gehen, trägt er selbst. Deswegen sollten die Deckungssummen in den KFZ-Haftpflichtversicherungen nie zu niedrig angesetzt werden. Damit schützen Sie sich als Fahrer und Halter eines Fahrzeugs vor allem selbst und sorgen dafür, dass sie nicht mit ihrem eigenen Vermögen einstehen müssen.

Was ist eine Haftungsbeschränkung für Mitfahrer?

Vor allem, wenn öfters Fahrgemeinschaften angeboten werden oder diese für längere Zeit bestehen kann es sinnvoll sein, die Mitfahrer eine Haftungsbeschränkung unterzeichnen zu lassen. Diese legt fest, dass der Fahrer bzw. Halter des Fahrzeugs nur dann haftet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Davon unberührt bleiben die gesetzlich geregelten Versicherungsleistungen der KFZ-Haftpflichtversicherungen. Das heißt, dass Beifahrer nach einem Unfall alle regulären Versicherungsleistungen erhalten und nicht auf den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz verzichten müssen.

Wer einen solchen Haftungsausschluss nutzen möchte, kann auf verschiedene Muster zurückgreifen. Unter dem Suchbegriff „Haftungsausschluss Mitfahrer Muster“ finden sich im Internet verschiedene Vorlagen, aber auch beim ADAC, ACE und anderen Automobilclubs sowie Versicherungen gibt es die Musterdokumente als Download.

Ist eine Insassen Unfallversicherung sinnvoll?

Gerade für Fahrer, die öfters eine Fahrgemeinschaft anbieten, kann nicht nur eine Haftungsbeschränkung sinnvoll sein, sondern auch eine zusätzliche Insassenversicherung. Diese greift zusätzlich zu den Leistungen der KFZ-Haftpflicht und kann Lücken zwischen dieser und eine Vollkaskoversicherung schließen. Da sie unabhängig von der Schuldfrage zahlt und auch Schmerzensgeld übernimmt, kann sie eine nützliche Ergänzung darstellen. 

Über ihre Sinnhaftigkeit von Insassenversicherungen scheiden sich jedoch die Geister. Da die meisten Leistungen bereits über die KFZ-Haftpflicht abgedeckt sind, sollten Fahrzeughalter deren Leistungen genau prüfen und je nach Individualfall entscheiden, ob sie eine solche Versicherung abschließen möchten. Hier kann es sich lohnen, alternativ in eine KFZ-Unfallversicherung zu investieren. Denn diese deckt oft die Leistungen der Insassenversicherung und mehr ab.

Eine sonstige spezielle Fahrgemeinschaft Versicherung gibt es nicht. Wer jedoch regelmäßig Fahrgemeinschaften zur Arbeit bildet und während dieser in einen Unfall verwickelt wird, kann zusätzlich Leistungen von der Sozialversicherung oder Berufsgenossenschaft erhalten. Allerdings nur für Themen wie Heilbehandlungen, Verletzten- und Hinterbliebenenrente sowie eine Sterbehilfe und Berufshilfe. Schmerzensgeld und die Kosten für Sachschäden trägt diese nicht.

Schritte zur bestmöglichen Schadensregulierung

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FAQ zur Haftung bei Fahrgemeinschaften

Sind bei der KFZ-Versicherung die Insassen mitversichert?

Grundsätzlich sind Insassen und Mitfahrende im Auto über die KFZ-Haftpflicht des Fahrers bzw. Halters mitversichert. Verursacht dieser einen Unfall, springt die Haftpflicht für entstanden Sach-, Personen- und Vermögensschäden ein. Ist ein anderer Verkehrsteilnehmer am Unfall Schuld, ist dessen Versicherung zuständig. Bei geteilter Schuldfrage teilen sich auch die Versicherungen die Regulierung. 

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Sind meine Mitfahrer im Auto versichert?

Über die KFZ-Haftpflicht des Fahrzeugs sind auch die mitfahrenden Insassen versichert. Verursacht der Fahrer/Halter einen Unfall, greift die Haftpflicht und übernimmt die entstandenen Schäden bis zu einer Deckungssumme.

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Ist ein Fahrerschutz in der KFZ-Versicherung sinnvoll?

Ein solcher zusätzlicher Schutz kann sinnvoll sein. Denn während Mitfahrende über die eigene KFZ-Haftpflicht abgesichert sind, ist es der Fahrer bzw. Halter des Fahrzeugs meist nicht. Verursacht dieser einen Unfall, kann er nicht selbst Ansprüche gegenüber seiner Versicherung geltend machen (Ausnahme nur dann, wenn der Halter selbst Mitfahrender ist). Dieses Risiko kann eine Zusatzversicherung ausgleichen.

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Was ist eine Insassenversicherung?

Eine solche Versicherung kann zusätzlich abgeschlossen werden und sichert Insassen (und oft auch den Fahrer) bei Unfällen ab – und zwar unabhängig von der Schuldfrage. Sie ergänzt ggf. die Leistungen der KFZ-Haftpflicht und Vollkasko und kann hier Lücken schließen. Über ihre Sinnhaftigkeit wird jedoch gestritten.

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