Der vorliegende Beitrag erörtert anhand eines aktuellen Urteils des Amtsgerichts Mannheim vom 17.12.2025, unter welchen Voraussetzungen Unfallgeschädigte die Hinzuziehung eines Verkehrsrechtsdienstleisters für erforderlich halten dürfen, wenn sich der Schadenersatzanspruch gegen eine Behörde oder den eigenen Arbeitgeber richtet.
I. Einleitung
Seit jeher ist umstritten, inwieweit der Bürger gegenüber der Verwaltung ein gesteigertes Vertrauen in deren Rechtstreue und Objektivität setzen müsse.1 Schließlich sei eine Behörde ohnehin an Recht und Gesetz gebunden und würden die Schäden aus einem Verkehrsunfall daher von Amts wegen rechtlich zutreffend regulieren. Das Hinzuziehen rechtlichen Beistands sei daher nicht erforderlich.
Noch diffuser wird die Argumentation, wenn es sich bei dem Schädiger um den Arbeitgeber des Geschädigten handelt. Hier wird oft ein immanentes Treueverhältnis innerhalb einer Betriebsfamilie angeführt. Die Zusage einer unkomplizierten hausinternen Abwicklung soll den Geschädigten dazu bewegen, auf kostenpflichtige externe Expertise zu verzichten. Dabei wird jedoch übersehen, dass gerade im Arbeitsverhältnis Abhängigkeiten bestehen, die erst recht eine unabhängige Interessenvertretung gebieten.
Das Amtsgericht Mannheim stellte dazu kürzlich klar: Weder eine etwaig gesteigerte Rechtstreue und Objektivität einer Behörde noch ein arbeitsrechtliches Treueverhältnis lassen die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes entfallen.
II. Erforderlichkeit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger diejenigen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.2 Maßgeblich für diese Beurteilung ist stets die Sicht ex ante, also der Zeitpunkt der Beauftragung. An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs dürfen dabei keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.2
Zwar wird bei absolut einfach gelagerten Fällen, bei denen die Haftung von vornherein derart klar ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Ersatzpflicht besteht, gelegentlich angenommen, der Geschädigte könne den Schaden zunächst selbst abwickeln.3 Die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls stellt jedoch regelmäßig keinen solchen einfach gelagerten Fall dar.4 Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Schadenshöhe: Die rechtliche Beurteilung nahezu jeder einzelnen Schadensposition wird in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert und stetig fortentwickelt.
Fraglich ist, ob von diesen Grundsätzen im Sinne einer Ausnahme abzuweichen ist, wenn auf Schädigerseite eine Behörde steht, die eine von Amts wegen objektive und gesetzmäßige Schadensabwicklung verspricht oder wenn der eigene Arbeitgeber eine unkomplizierte, hausinterne Abwicklung in Aussicht stellt. Ist der Geschädigte in diesen Konstellationen ausnahmsweise gehalten, dem Schädiger einen Vertrauensvorschuss zu gewähren und hat im Rahmen seiner Schadenminderungsobliegenheit zunächst von der Hinzuziehung eines Rechtsdienstleisters abzusehen?
III. Der Fall vor dem AG Mannheim
Dem Amtsgericht Mannheim bot sich nun die besondere Gelegenheit, gleich beide dieser Fragestellungen in einer einzigen Entscheidung zu klären. Denn in der zugrunde liegenden Konstellation fielen beide Rollen zusammen: Der Schädiger war sowohl Behörde als auch der Arbeitgeber der Geschädigten. Das Privatfahrzeug einer Mitarbeiterin eines Polizeipräsidiums war ordnungsgemäß auf dem Dienstgelände abgestellt gewesen, als es durch ein Dienstfahrzeug der Polizeidirektion beschädigt wurde. Es entstand ein unfallbedingter Schaden in Höhe von über 12.000,00 €. Kurz nach dem Unfall erläuterte der für die Schadensabwicklung zuständige polizeiinterne Sachbearbeiter der Geschädigten die einzelnen Schritte der Schadensabwicklung und informierte sie darüber, dass das Land als Selbstversicherer über die Abwicklung entscheide.
Die Geschädigte beauftragte dennoch einen registrierten Verkehrsrechtsdienstleister. Das beklagte Land regulierte den reinen Sachschaden, verweigerte jedoch die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten. Die Behörde argumentierte, die Beauftragung sei weder erforderlich noch zweckmäßig gewesen, da der Geschädigten die vollständige Übernahme des Schadens zugesichert worden sei. Da die Geschädigte selbst Mitarbeiterin des Polizeipräsidiums sei, habe kein Anlass für Zweifel an der Objektivität bestanden. Es handele sich um Kollegen innerhalb der Polizeifamilie, weshalb es der Geschädigten zumutbar gewesen sei, den Schaden selbst abzuwickeln.
IV. Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Mannheim verurteilte das beklagte Land antragsgemäß zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.5 Das Gericht bejahte die Erforderlichkeit der Beauftragung vollumfänglich und demontierte dabei sowohl den behördlichen als auch den arbeitsrechtlichen „Vertrauensbonus“. Dabei stellte es fest, dass es sich schon aufgrund der Schadenshöhe von über 12.000,00 € um keinen Bagatellschaden und damit um keinen einfach gelagerten Fall handelte.6 Die Geschädigte musste sich über komplexe Fragestellungen wie die Geltendmachung fiktiver oder tatsächlicher Reparaturkosten, die Wahl der Werkstatt, die Auslagenpauschale sowie die Angemessenheit des Sachverständigenhonorars klar werden.
Besonders bemerkenswert sind die Ausführungen des Gerichts zur behaupteten Vertrauensbasis: Die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und des haftenden Landes waren gegenläufig. Die Geschädigte musste nicht davon ausgehen, dass das beklagte Land bei mehreren vertretbaren Positionen die Schadensermittlung nach der für sie günstigsten Möglichkeit vornehmen würde. Sie durfte sich daher aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht einer ausschließlich in ihrem Interesse tätigen Rechtsberatung bedienen, selbst wenn ihr der vollständige Schadensausgleich zugesagt worden wäre. Zudem betonte das Gericht das strukturelle Ungleichgewicht, das gerade aus der Doppelrolle des Schädigers resultierte: Die Geschädigte hatte von vornherein eine schwächere Ausgangsposition, da sie als Bedienstete in einem Abhängigkeitsverhältnis stand und sich als juristische Laienperson dem mit Juristen besetzten Referat der Behörde gegenübersah.7
Auch hinsichtlich der Höhe der Gebühren folgte das Gericht der gefestigten Rechtsprechung: Unabhängig davon, ob ein Rechtsanwalt oder ein registrierter Rechtsdienstleister mit der Schadenabwicklung beauftragt wird, sind die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu erstatten. Die Tätigkeit in Verkehrsunfallsachen stellt keinesfalls eine bloße Inkassodienstleistung im Sinne der Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG dar, da der Schaden zunächst ermittelt, berechnet und belegt werden muss und kein bloßer Forderungseinzug stattfindet.8
V. Fazit
Die Entscheidung des AG Mannheim stärkt die Position von Verkehrsunfallgeschädigten in derlei Konstellationen: Auch wenn der Schädiger eine Behörde oder der eigene Arbeitgeber ist, darf der Geschädigte zur effektiven Rechtsdurchsetzung, zur Wahrung der Waffengleichheit und zur Vermeidung von Interessenkonflikten einen Rechtsbeistand hinzuziehen und die Kosten dafür im Nachgang vom Schädiger ersetzt verlangen.
Fußnoten
- Vgl. BGH, Urteil vom 01.06.1959 – III ZR 49/58.
- Vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19.
- BeckOGK/Brand, BGB 2024, § 249 Rn. 182; MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, § 249 Rn. 185.
- Vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19; Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 249 Rn. 57.
- Vgl. AG Mannheim, Urteil vom 17.12.2025 – 11 C 3758/25, S. 2. – Download
- Vgl. AG Mannheim, a.a.O., S. 7.
- Vgl. AG Mannheim, a.a.O., S. 8; vgl. zur „Waffengleichheit“ auch: Hunecke, Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, NJW 2015, 3745, 3747.
- Vgl. AG Mannheim, a.a.O., S. 8 f.