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Unfall an den Feiertagen – ist eine Notreparatur möglich?

Unfall in der Weihnachtszeit - Auto mit Schaden und Geschenken im Kofferrraum
Unfall in der Weihachtszeit // Symbolbild
Inhaltsverzeichnis: Unfall an den Feiertagen – ist eine Notreparatur möglich?

Die sprichwörtlich besinnliche Weihnachtszeit ist in der Realität oft geprägt von überfüllten Straßen und Termindruck. Gerade zu den Feiertagen werden viele Kilometer gefahren und die Unfallwahrscheinlichkeit steigt. Gerät man dann unverschuldet in einen Unfall, findet man sich schnell in dieser Situation wieder: Auto kaputt! Geschenke beschädigt! Die Verwandtschaft wartet… Was nun?

Möglicherweise können Sie eine Notreparatur durchführen lassen und diese von der Versicherung des Unfallverursachers bezahlen lassen.

Das Auto ist nach dem Unfall kaputt – Schon an Notreparatur gedacht?

Passiert der Unfall an einem Werktag (23. oder 24.12) kann eine Werkstatt prüfen, ob eine Notreparatur möglich ist. Damit kann die Fahrfähigkeit und Verkehrssicherheit schnell wieder hergestellt werden. Diese Notreparatur dürfen Sie im Rahmen der Schadensregulierung durchführen lassen.

Tipp

Lassen Sie Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt prüfen. Hier kann festgestellt werden, ob das Auto noch die erforderliche Fahrfähigkeit und Verkehrssicherheit aufweist. Ist z.B. nur eine Delle in der Tür des Autos und tragende Strukturen sind nicht beschädigt, ist eine Weiterfahrt problemlos möglich, denn Fahrfähigkeit und Verkehrssicherheit sind in diesem Beispiel weiterhin gegeben.

Wenn eine Notreparatur am 25.12 oder am 26.12 (gesetzliche Feiertage) nicht möglich ist, können Sie mit dem Zug oder unter Umständen sogar per Taxi weiterfahren, um Ihre Verwandten zu besuchen. Die Mehrkosten, die Ihnen gegenüber der Weiterfahrt mit Ihrem eigenen Fahrzeug entstehen, sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig und werden ggf. von der gegnerischen Versicherung getragen.

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Beschädigte Gegenstände können Sie sich erstatten lassen

Alle im Fahrzeug befindlichen Gegenstände – Weihnachtsgeschenke, Kindersitze, Smartphone, etc. –  die in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall beschädigt werden, werden als sonstiger Sachschaden betrachtet und sind somit ebenfalls im Rahmen der Schadensregulierung ersatzfähig.

Weitere Hinweise zu beschädigten Gegenständen bei einem Unfall finden Sie hier.

Das steht Ihnen zu, wenn der Urlaub oder Verwandtenbesuch ausfällt

Sie hatten einen Unfall und müssen das gebuchte Hotel bedingt durch einen Unfall stornieren? Reisestornokosten können einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB darstellen (vgl. LG Hannover, Az.: 4 S 36/15, Urteil vom 09.06.2016). 

Sie hatten vor, über die Feiertage bei Verwandten unterzukommen? Der hier entgangene Urlaubsgenuss wird nicht als Vermögensschaden behandelt. Wird der Urlaub bzw. der Besuch bei Verwandten jedoch durch eine Körperverletzung beeinträchtigt, ist dies bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf vom 11.10.2011, Az.: 1 U 236/10).

Sie wissen nicht, welche Ansprüche Sie nach einem Verkehrsunfall geltend machen können? Kein Problem: Genau dafür haben wir das Netzwerk erprobter Verkehrsrechtsexperten auf unserem Portal für Sie gebündelt. So prüfen Sie Ihre Schadensersatzansprüche nach einem Unfall einfach, kompetent und kostenfrei.

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Klären Sie die Schuldfrage schnell

Egal ob Erstattung der Kosten für Notreparatur, beschädigte Gegenstände wie Geschenke oder entgangene Urlaubsfreuden – für jede Schadensregulierung ist die Klärung der Schuldfrage zwingend notwendig.

Warum? Die Frage, wer für welche Kosten aufzukommen hat, wird daraus beantwortet, wer welche Schadensposition verschuldet hat. 

Bei dieser Einschätzung geht es schnell um viel Geld. Dementsprechend sollten Sie sich hier nicht auf Statements des zahlungspflichtigen Versicherers oder seiner Vertreter verlassen.

Wenn Sie Ihren Unfall über das fairforce.one Portal melden, erhalten Sie schnell eine Ersteinschätzung der Schuldverteilung. Die unabhängigen Verkehrsrechtsexperten erstellen innerhalb von 24 Stunden nach Angabe aller erforderlichen Daten eine qualifizierte Ersteinschätzung der Schuldfrage, direkt auf Ihr Handy. Einfacher geht es kaum.

Haben Sie keine Schuld am Verkehrsunfall, kommt die gegnerische Haftpflichtversicherung für den Schadenersatz auf. Alle entstandenen Kosten wie Notreparatur, beschädigte Gegenstände, Mietwagen etc. müssen vom Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung getragen werden.

Bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall liegt die Zahllast bei Ihnen selbst. Haben Sie eine Kaskoversicherung abgeschlossen, ist zu prüfen, welche Kosten von dieser getragen werden. Wenn Sie keine Kaskoversicherung haben, sind sie Selbstzahler.

So kommen Sie trotz eines Unfalls stressfrei durch die Weihnachtszeit

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Häufig gestellte Fragen zum Thema Unfall in der Weihnachtszeit

Kann ich nach einem unverschuldeten Unfall vor den Feiertagen eine Notreparatur machen lassen?

Ja: Eine Werkstatt kann prüfen, ob eine Notreparatur möglich ist, um Fahrfähigkeit und Verkehrssicherheit schnell wiederherzustellen. Die Kosten können im Rahmen der Schadensregulierung grundsätzlich von der gegnerischen Haftpflicht übernommen werden, wenn der Unfallgegner den Unfall verursacht hat.

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Werden beschädigte Weihnachtsgeschenke und andere Gegenstände im Auto nach einem Unfall ersetzt?

Beschädigte Gegenstände im Fahrzeug (z. B. Geschenke, Kindersitze, Smartphone) gelten als „sonstiger Sachschaden“. Solche Schäden können ebenfalls ersatzfähig sein und im Rahmen der Regulierung bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden.

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Bekomme ich Zug- oder Taxikosten ersetzt, wenn ich nach einem Unfall nicht weiterfahren kann?

Wenn an gesetzlichen Feiertagen keine Reparatur möglich ist, können Mehrkosten für alternative Weiterreise (z. B. Zug oder ggf. Taxi) gegenüber der Nutzung des eigenen Autos ersatzfähig sein. Auch Reisestornokosten können unter Umständen als ersatzfähiger Schaden in Betracht kommen – entscheidend ist dabei immer die Klärung der Schuldfrage. Gerne geben wir zu Ihren Unfall eine kostenfreie Ersteinschätzung.

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