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Heilbehandlungskosten nach einem Unfall? Prüfen Sie jetzt Ihren Anspruch

Heilbehandlungskosten nach Unfall // Symbolbild
Heilbehandlungskosten nach Unfall // Symbolbild
Inhaltsverzeichnis: Heilbehandlungskosten nach einem Unfall? Prüfen Sie jetzt Ihren Anspruch

Wurden Sie bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall verletzt, steht Ihnen neben dem bekannten Schmerzensgeld auch die Erstattung Ihrer Heilbehandlungskosten zu. Diese sind Teil des Schadensersatzes, auf den der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall Anspruch hat.

Wenn Sie als Geschädigter infolge des Unfalls auf ärztliche Hilfe angewiesen sind, so muss der Unfallverursacher die daraus entstehenden Kosten übernehmen. Was Sie dazu noch wissen sollten, erklären wir Ihnen hier.

Wer zahlt die Behandlungskosten nach einem Unfall?

Viele medizinische Standardleistungen werden zunächst über die gesetzliche oder private Krankenversicherung abgerechnet. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass damit alle unfallbedingten Kosten erledigt sind.

Gerade Zuzahlungen, Eigenanteile, Fahrtkosten, privat verordnete Leistungen, Hilfsmittel oder nicht vollständig übernommene Therapien können für Geschädigte weiterhin relevant sein. Wurden diese Kosten durch den Unfall verursacht und sind sie medizinisch erforderlich, können sie grundsätzlich Teil des Schadensersatzanspruchs gegen den Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung sein.

Wichtig ist deshalb: Bewahren Sie Rechnungen, Rezepte, Quittungen, Arztberichte und Verordnungen gut auf. Je besser die Kosten und der Zusammenhang mit dem Unfall dokumentiert sind, desto einfacher lassen sich berechtigte Ansprüche später durchsetzen.

Voraussetzungen für Ihre Erstattung von Heilbehandlungskosten

Wenn Sie als Unfallgeschädigter nach einem Unfall auf ärztliche Betreuung angewiesen sind, so nennt man die daraus entstehenden Kosten Heilbehandlungskosten. Voraussetzung jeder Erstattung von Heilbehandlungskosten ist, dass der Unfall nachweislich zu einer Körperverletzung geführt hat. 

Sie können nicht einschätzen, ob Sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Heilbehandlungskosten erfüllen? Kein Problem! Wir helfen Ihnen weiter.

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Physiotherapie und andere Leistungen – Das steht Ihnen zu

Diese Leistungen sind u.a. erstattungsfähig

  • Fahrtkosten zu Arztterminen, Physiotherapie oder Krankenhaus
  • Zuzahlungen und Eigenanteile
  • medizinisch notwendige Hilfsmittel, z. B. Bandagen, Orthesen, Gehhilfen
  • Reha-Maßnahmen, soweit unfallbedingt und erforderlich
  • häusliche Pflege oder Unterstützung, wenn medizinisch notwendig

Zunächst können Sie sich die Kosten der ärztlichen Untersuchung, bei der festgestellt wurde, dass Sie eine Verletzung durch den Unfall tragen, erstatten lassen.

Achtung:
Wird bei der Untersuchung festgestellt, dass keine Verletzung durch den Unfall vorliegt, ist diese Untersuchung selbst nicht erstattungsfähig. (vgl.  BGH v. 17.9.2013 – VI ZR 95/13).

Zu den erstattungsfähigen Heilbehandlungskosten zählen außerdem auch die Übernahme der Kosten für eine notwendig gewordene Physiotherapie, für die Bereitstellung von Gehilfen oder für Medikamente. Ambulante wie stationäre Krankenhausaufenthalte gehören ebenfalls dazu.  

Wichtig für Sie:
Die Kosten für die Behandlungen müssen jedoch gut dokumentiert sein, um bei Schadenersatzansprüchen berücksichtigt werden zu können. Sie sind nicht mit dem Schmerzensgeld gleichzusetzen. 

Wichtig: Behandlungen nicht unnötig aufschieben
Die nachträgliche Geltendmachung von notwendigen, aber nicht rechtzeitig durchgeführten Behandlungen, ist nicht zulässig. Grundsätzlich sind nur die erforderlichen Heilbehandlungskosten zu ersetzen. Die Erforderlichkeit medizinischer Maßnahmen, wie die  ambulante und stationäre Versorgung, die Auswahl von Medikamenten, Hilfsmitteln und Heilpraktikerkosten ist nach objektiven, sich an der medizinischen Notwendigkeit orientierenden Aspekten zu beurteilen (vgl. OLG Frankfurt a. M. VersR 2001, 595). 

Entscheidend sind allgemeingültige und anerkannte medizinische Erkenntnisse, nicht die subjektive Ansicht des Patienten oder persönliche Meinungen des behandelnden Arztes.

Neben Heilbehandlungskosten: vermehrte Bedürfnisse nach dem Unfall

Neben den eigentlichen Heilbehandlungskosten können nach einem Unfall auch weitere unfallbedingte Folgekosten entstehen. Juristisch spricht man hier von „vermehrten Bedürfnissen“.

Gemeint sind zusätzliche Aufwendungen, die wegen der Verletzung erforderlich werden. Dazu können zum Beispiel besondere Hilfsmittel, häusliche Unterstützung, Pflegeleistungen, behindertengerechte Anpassungen der Wohnung oder eine Umrüstung des Fahrzeugs gehören.

Gerade bei schwereren Verletzungen sollten solche Folgekosten nicht vorschnell übersehen werden. Sie können einen erheblichen Teil des tatsächlichen Schadens ausmachen und sollten deshalb frühzeitig dokumentiert und fachkundig geprüft werden.

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Häufig gestellte Fragen zum Thema Heilbehandlungskosten nach Unfall

Wer zahlt Heilbehandlungskosten nach einem unverschuldeten Unfall?

Grundsätzlich muss der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung unfallbedingte und erforderliche Heilbehandlungskosten ersetzen. Bereits von der Krankenkasse getragene Kosten können intern über Regress laufen; offene Eigenanteile und Zusatzkosten sollten Geschädigte gesondert prüfen lassen.

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Sind Fahrtkosten zur Physiotherapie erstattungsfähig?

Ja, wenn die Fahrt unfallbedingt und für eine notwendige Behandlung erforderlich war, können Fahrtkosten grundsätzlich Teil der ersatzfähigen Kosten sein.

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Was ist der Unterschied zwischen Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld?

Heilbehandlungskosten ersetzen konkrete medizinische Kosten. Schmerzensgeld gleicht immaterielle Nachteile wie Schmerzen, Beeinträchtigungen und Lebensqualitätseinbußen aus.

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Muss ich jede Rechnung aufbewahren?

Ja. Rechnungen, Rezepte, Verordnungen, Arztberichte, Fahrtkostenbelege und Zuzahlungsnachweise sind wichtig, damit Ansprüche nachvollziehbar belegt werden können.

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