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Warum der „Inkasso-Deckel“ bei Verkehrsrechtsdienstleistungen systemwidrig ist

Zu Schutzzweck und Anwendungsbereich der Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG

Inhaltsverzeichnis: Warum der „Inkasso-Deckel“ bei Verkehrsrechtsdienstleistungen systemwidrig ist

Der vorliegende Beitrag erörtert, warum eine Gebührendeckelung für Verkehrsrechtsdienstleistungen nicht in Betracht kommt. Da Haftpflichtversicherer als professionelle Risikoträger keines Schuldnerschutzes bedürfen und Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen per se keine unbestrittenen Forderungen darstellen, ist eine Gebührenkürzung nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG ausgeschlossen.

I. Einleitung

Die Vergütung von Rechtsdienstleistern richtet sich gem. § 4 RDGEG i. V. m. § 13d RDG nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach § 13e RDG sind die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters entstehen, bis zu der Höhe als Schadensersatz erstattungsfähig, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des RVG zustehen würde. Hierfür ist seit Jahren höchstrichterlich anerkannt, dass bei der Abwicklung eines typischen Verkehrsunfalls die 1,3-Schwellengebühr die Regelgebühr darstellt.[1]

In der vorgerichtlichen Auseinandersetzung mit Haftpflichtversicherern in Verkehrsunfallsachen hat sich bei vereinzelten Versicherern ein Standardeinwand etabliert: Sobald der Geschädigte einen Rechtsdienstleister mit der Schadensabwicklung beauftragt, verweist der Versicherer reflexartig auf die Vorschrift der Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG, in der Hoffnung die entstandenen Rechtsverfolgungskosten nur teilweise erstatten zu müssen. Diese Vorschrift sieht eine Reduzierung der Geschäftsgebühr vor, wenn Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung ist, die eine unbestrittene Forderung betrifft. Sodann kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war.

Jüngste Entscheidungen des Amtsgerichts Potsdam und des Amtsgerichts Berlin-Mitte treten dieser Praxis entschieden entgegen: Die Vorschrift der Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG ist auf Verkehrsrechtsdienstleistungen grundsätzlich nicht anwendbar.

II. Haftpflichtversicherer unterfällt nicht dem Schutzzweck der Norm

Zunächst lohnt ein Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm. Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften[2] sollten der Ausnutzung mangelnder Rechtskenntnisse von Schuldnern und möglicher Unsicherheiten über die Tatsache, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern, sobald sie sich im Zahlungsverzug befinden, zum Ersatz von Inkassokosten herangezogen werden können, begegnet werden.[3]

Mit der Einführung der Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG reagierte der Gesetzgeber auf eine Praxis, bei der für die massenhafte Einziehung unbestrittener Forderungen pauschal die 1,3- Schwellengebühr angesetzt wurde, was als in Relation zu den in diesen Fällen tatsächlich zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf den Verbraucherschutz bei Zahlungsverzug als überhöht angesehen wurde.[4]

Eine Anwendung der Vorschrift auf den Schadensersatzanspruch gegen einen Haftpflichtversicherer als professionellen Risikoträger verfehlt bereits gänzlich den Schutzzweck der Norm.

Das Amtsgericht Potsdam stellt hierzu treffend fest:
„Das sind nicht die Fälle, die das Gesetz in Ziffer 2300 Abs. 2 VV RVG meint. Hinzu kommt, dass es bei Verkehrsunfällen keinesfalls eines Schuldnerschutzes bedarf. Denn Schuldner ist stets ein solventer Kfz-Haftpflichtversicherer, der insoweit nicht geschützt werden muss und durch Ziffer 2300 Abs. 2 VV RVG auch nicht geschützt werden soll. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ist weder schutzwürdiger Schuldner noch Verbraucher im Sinne des Gesetzes und der Gesetzesbegründung[5]“.

Damit ist klargestellt, dass der Schutzzweck der Norm – die Entlastung des in Bedrängnis geratenen Verbrauchers – auf den nach Verkehrsunfall eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer nicht übertragbar ist.

III. Anwendungsbereich für Verkehrsrechtsdienstleistung nicht eröffnet

Für die Verkehrsrechtsdienstleistung ist der Anwendungsbereich der Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG nicht eröffnet, da die Tätigkeit in Verkehrsunfallsachen keine Inkassodienstleistung im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

Während etwa die Geltendmachung einer unbezahlten Handwerkerrechnung als typische Inkassodienstleistung in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt, kann dasselbe nicht für eine zunächst erst zu prüfende und beziffernde Schadensersatzforderung eines Unfallgeschädigten gelten. Die Vorschrift ist entsprechend teleologisch zu reduzieren.

Hierzu das Amtsgericht Potsdam:
„Eine Inkassodienstleistung wird nur dann erbracht, wenn eine der Höhe nach spezifizierte Entgeltforderung (z. B. durch eine Rechnung) geltend gemacht wird, nicht wenn der Schaden noch berechnet und belegt werden muss. Denn die Rechtsverfolgungskosten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, insbesondere nach Verkehrsunfällen, sind bereits Teil des materiellen Schadens und müssen vom Schuldner unabhängig von dem Bestehen eines Verzuges ohnehin ersetzt werden. Das sind nicht die Fälle, die das Gesetz in Ziffer 2300 Abs. 2 VV RVG meint.[6]

Diese Abgrenzung verdeutlicht, dass die komplexe Ermittlung und Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs etwas gänzlich anderes ist als der schlichte Einzug einer bereits feststehenden Entgeltforderung, für die die Gebührendeckelung besteht.

IV. Tatbestand im Verkehrsrecht denknotwendig niemals erfüllt

In jedem Fall kann der Tatbestand der Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG bei Verkehrsrechtsdienstleistung denknotwendig niemals erfüllt sein. Tatbestandsvoraussetzung ist, dass die Dienstleistung, eine unbestrittene Forderung betrifft.

Der Gesetzgeber differenziert bewusst zwischen bestrittener und unbestrittener Forderung, da sich der Umfang der rechtlichen Prüfung und damit des Aufwands des Rechtsanwalts oder des Rechtsdienstleisters wesentlich danach unterscheidet, ob eine unbestrittene Forderung beigetrieben werden soll oder infolge eines Bestreitens des Schuldners auch die Berechtigung der Forderung und die Erfolgsaussichten ihrer Durchsetzung zu prüfen sind.[7]

Die Schadensersatzforderung des Unfallgeschädigten muss zunächst dem Grunde nach geprüft, der Höhe nach berechnet und anschließend belegt werden, kann also nicht wie bspw. eine Werklohnforderung von vornherein unbestritten sein. Bei dieser Prüfung und Bezifferung realisiert sich gerade der vom Gesetzgeber bedachte Aufwand, der die Tätigkeit bei Verkehrsrechtsdienstleistungen von typischen Inkassodienstleistungen unterscheidet, weshalb nur letztere der der Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG unterfallen sollen.

Auch in den Fällen, in denen der Schädiger der Geschädigten sein Verschulden eingeräumt hat und die Haftung dem Grunde nach eindeutig gewesen ist, ist jedenfalls die Haftungshöhe nicht unbestritten, sondern muss tatsächlich und rechtlich geprüft sowie belegt werden[8], sodass selbst dabei die Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG für die Verkehrsrechtsdienstleistung nicht zur Anwendung kommt.[9]

V. Konsequenz

Folgt man dieser konsequenten Linie, erübrigt sich die kleinteilige Diskussion darüber, ob der konkrete Unfall umfangreich oder schwierig genug war, um den Schwellenwert der 0,9-Gebühr aus Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG zu überschreiten. Es bleibt bei dem Gebührenrahmen der Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG. Hierbei ist allgemein anerkannt, dass bei der Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr darstellt.[10]

Dabei ist es unerheblich, ob diese Abwicklung durch einen Rechtsdienstleister oder Rechtsanwalt erfolgt. Die Differenzierung in Nr. 2300 VV RVG erfolgt nur nach der Art der konkreten Tätigkeit, nicht danach, wer sie erbringt. Die Nichtanwendung des Abs. 2 der Vorschrift auf die Tätigkeit von Rechtsdienstleistern in Verkehrsunfallsachen ist nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund konsequent, da das sie einführende Gesetz[11]zugleich auch das Ziel verfolgt, einer unterschiedlichen Behandlung von Rechtsanwälten einerseits sowie Rechtsdienstleistern andererseits, welche bei Erbringung derselben Tätigkeit nicht sachgerecht wäre, entgegenzuwirken.[12]

VI. Fazit

Die aktuelle Rechtsprechung aus Berlin und Potsdam sendet ein klares Signal an die vereinzelt zahlungsfaulen Haftpflichtversicherer: Der Versuch, den Erstattungsanspruch des Unfallgeschädigten hinsichtlich der Vergütung der Verkehrsrechtsdienstleister über den pauschalen Verweis auf die Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG zu kürzen, ist nicht haltbar. Die Vorschrift passt weder auf den Schuldner, die Natur des Anspruchs noch die konkrete Tätigkeit. Es führt kein Weg an der Erstattung der 1,3-Regelgebühr vorbei.

 

[1] Vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05.

[2] BGBl. I 2020 S. 3320.

[3] BT-Drs. 19/20348 vom 24.06.2020, S. 1.

[4] BT-Drs. 19/20348 vom 24.06.2020, S.62.

[5] AG Potsdam, Urteil vom 27.03.2025 – 30 C 210/24. – Download

[6] AG Potsdam, Urteil vom 27.03.2025 – 30 C 2/25. – Download

[7] BT-Drs. 19/20348 vom 24.06.2020, S.62.

[8] Vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19.

[9] Vgl. AG Mitte, Urteil vom 07.11.2025 – 20 C 5144/25 V. – Download

[10] Vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05.

[11] BGBl. I 2020 S. 3320.

[12] BT-Drs. 19/20348 vom 24.06.2020, S. 1.