Der vorliegende Beitrag analysiert die gefestigte Rechtsprechung des Amtsgerichts München zur Erstattungsfähigkeit der 1,3-Geschäftsgebühr für Rechtsdienstleister in Verkehrsunfallsachen.
I. Einleitung
Sobald ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall sich zur professionellen Schadensabwicklung eines Rechtsdienstleisters bedient, begegnet diesem gelegentlich ein reflexartiger Phantasieeinwand: Ein großer Haftpflichtversicherer am Standort München versucht den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten pauschal zu beschneiden.
Die Intention ist klar: Die in Verkehrsunfallsachen zu erstattende 1,3-Regelgebühr[1] nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) soll auf einen Satz von 0,9 nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG gedeckelt werden, indem die komplexe Unfallabwicklung zur bloßen „einfachen Inkassodienstleistung“ herabgestuft wird.
Während München als internationaler Versicherungsstandort mit rund 60 Unternehmen und über 33.000 Branchenbeschäftigten eine herausragende Stellung einnimmt, hat sich in eben diesem „Wohnzimmer der Versicherungswirtschaft“ eine klare und gefestigte Rechtsprechungslinie herausgebildet. Das Amtsgericht München stellt in einer Vielzahl von Verfahren unmissverständlich klar: Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten für die Beauftragung eines Verkehrsrechtsdienstleisters, ist in Höhe der 1,3-Regelgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu erstatten.
II. Die Rechtsprechung des AG München
Ein typisches Argument der Versicherer, mit dem versucht wird, sich dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu entziehen, ist die pauschale Behauptung, es handele sich bei dem Verkehrsunfall um einen einfach gelagerten Fall, in dem der Geschädigte die Abwicklung seines Schadens selbst hätte vornehmen können.
Das AG München erteilt dieser Argumentation eine klare Absage und stellt unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung[2] klar, dass es sich bei Verkehrsunfällen unter Beteiligung von zwei oder mehr Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt.[3]
Insbesondere handelt es sich bei der ex-post-Betrachtung des Versicherers um einen Fehlschluss, sofern dieser anführt, dass sich die Abwicklung des Schadensfalls nach Einschaltung eines Rechtsdienstleisters als wenig problembehaftet herausstellt. Schließlich ist es gerade der Tätigkeit des Rechtsdienstleisters zu verdanken, dass die Schadensersatzforderungen des Geschädigten professionell und effizient durchgesetzt werden.
Dazu führt das AG München aus:
„Dass sich die Regulierung im konkreten Fall nach dem Tätigwerden der Klägerin als Rechtsdienstleisterin problemlos gestaltete, beruht auf der Rechtsverfolgung durch die Klägerin und rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass die Rechtsverfolgung für den Geschädigten einfach gewesen wäre, wenn er diese selbst in die Hand genommen hätte.“[4]
Die Abwicklung eines Verkehrsunfalls umfasse komplexe Fragestellungen zur Haftungsquote, zur Betriebsgefahr sowie zum Umfang der erstattungsfähigen Schadenspositionen.[5]
Selbst bei dem Grunde nach scheinbar eindeutiger Haftungslage sorgen Haftpflichtversicherer regelmäßig dafür, dass um einzelne Schadenspositionen (Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, merkantiler Minderwert etc.) und den Umfang ihrer Erstattungsfähigkeit gestritten werde. Die Rechtsprechung zu diesen Themen sei vielschichtig und entwickele sich stetig fort.[6]
Bedient sich der Geschädigte daher folgerichtig der professionellen Hilfe eines Rechtsdienstleisters, ist eine dabei anfallende 1,3-Geschäftsgebühr vom Versicherer zu erstatten. Schließlich ist in Verkehrsunfallsachen eine durchschnittliche Gebühr von 1,3 nach RVG im Regelfall angemessen.[7]
Versuche der Versicherer, die zu erstattende Gebühr unter Verwies auf die Vorschrift der Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG auf 0,9 zu drücken laufen ins Leere. Das AG München stellt klar, dass die qualifizierte Rechtsdienstleistung in Verkehrsunfallsachen sich aus den vorgenannten Gründen regelmäßig als besonders umfangreich und schwierig darstellt.[8]
III. Alternative Begründung, gleiches Ergebnis
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, welcher Herleitung man bei der Frage zur erstattungsfähigen Kostenhöhe bei Rechtsdienstleistungen in Verkehrsunfallsachen den Vorzug gibt.
Zunehmend wird in Literatur und Rechtsprechung vertreten, dass der Anwendungsbereich der Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen wegen ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck bereits grundsätzlich nicht eröffnet ist.
Die Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um zahlungssäumige Schuldner – insbesondere Verbraucher – vor überhöhten Inkassokosten bei der Beitreibung unstrittiger, feststehender Hauptforderungen (z.B. offene Versandhandels- oder Handwerkerrechnungen) zu schützen. Dieser Schutzzweck lässt sich jedoch nicht auf den deliktischen Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall übertragen. Beim Anspruchsgegner handelt es sich in aller Regel um einen professionellen Haftpflichtversicherer, der als solventer Risikoträger keines Verbraucherschutzes bedarf.
Anders als bei einer simplen Entgeltforderung steht die Schadenshöhe nach einem Unfall nicht von vornherein fest. Sie muss erst durch Prüfung der Haftungslage sowie durch Bewertung, Berechnung und Belegung der einzelnen Schadenspositionen ermittelt werden. Diese Tätigkeit der Schadensfeststellung ist qualitativ etwas völlig anderes als der schlichte Forderungseinzug, den die Norm im Blick hat.
Folgt man dieser dogmatisch konsequenten Linie, ist die Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG auf die Verkehrsrechtsdienstleistung gar nicht anwendbar. Es verbleibt somit unmittelbar beim allgemeinen Gebührenrahmen der Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG, innerhalb dessen die 1,3-Gebühr nach ständiger Rechtsprechung die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle bildet.
Das Amtsgericht München wählt in seiner gefestigten Rechtsprechung einen weniger dogmatischen, eher pragmatischen Ansatz. Es lässt die Frage der generellen Anwendbarkeit der Norm dahinstehen und prüft stattdessen konkret deren Tatbestandsvoraussetzungen.
Die Gebührenreduzierung auf 0,9 gilt nach dem Wortlaut der Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG nämlich nur dann, wenn die Tätigkeit nicht besonders umfangreich oder schwierig war. Genau hier setzt die Rechtsprechung des AG München an: Wie dargelegt, ist die ordnungsgemäße Abwicklung eines Verkehrsunfalls aufgrund der komplexen Rechtsprechung zu Haftungsquoten, Betriebsgefahr und einzelnen Schadenspositionen regelmäßig rechtlich anspruchsvoll. Damit ist das Tatbestandsmerkmal einer besonders schwierigen Tätigkeit im Sinne der Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG bei Verkehrsunfällen üblicherweise erfüllt.
Unabhängig davon, welchem Ansatz gefolgt wird, ist das Ergebnis gleich: Die Deckelung auf eine 0,9-Gebühr in Verkehrsunfallsachen ist nicht sachgerecht. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind in Höhe der 1,3-Regelgebühr zu erstatten.
IV. Fazit
Aus der Rechtsprechung der verschiedenen Spruchkörper des AG München ergibt sich ein roter Faden: Eine pauschale Kürzung des Erstattungsanspruchs des Unfallgeschädigten hinsichtlich der Vergütung des Rechtsdienstleisters kommt nicht in Betracht. Die qualifizierte Tätigkeit registrierter Verkehrsrechtsdienstleister typischerweise anspruchsvoll und umfangreich und rechtfertigt die 1,3-Regelgebühr.
[1] Vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05.
[2] Vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19.
[3] Vgl. AG München, Urteil vom 26.11.2025 – 344 C 13951/25 – Download;
AG München, Urteil vom 01.07.2025 – 343 C 1176/25. – Download
[4] Vgl. AG München, Urteil vom 26.11.2025 – 344 C 13951/25 – Download
[5] Vgl. AG München, Urteil vom 27.11.2025 – 344 C 13654/25 – Download;
AG München, Urteil vom 17.12.2025 – 344 C 13949/25 – Download
[6] Vgl. AG München, Urteil vom 24.06.2025 – 332 C 1312/25 – Download
[7] Vgl. AG München, Urteil vom 17.12.2025 – 344 C 13949/25 – Download;
AG München, Urteil vom 27.11.2025 – 344 C 13654/25 – Download;
AG München, Urteil vom 26.11.2025 – 344 C 13951/25 – Download;
AG München, Urteil vom 08.09.2025 – 333 C 1897/25 – Download;
AG München, Urteil vom 01.07.2025 – 343 C 1176/25 – Download;
AG München, Urteil vom 24.06.2025 – 332 C 1312/25 – Download;
AG München, Urteil vom 12.12.2024 – 343 C 23766/23 – Download
[8] Vgl. AG München, Urteil vom 12.12.2024 – 343 C 23766/23 – Download